NormalKontrastText GrößerText NormalText KleinerZur Hilfe

Gemeinde Gnesau - Holzstraßengemeinde im Oberen Gurktal - Nationalpark Nockberge - Kärnten

Sie sind hier: Home » Amtshelfer » Todesfall

Navigation

Todesfall

Meldung des Todesfalls: Waffenbesitzkarte/Waffenpass

Wenn die Verstorbene/der Verstorbene eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass und genehmigungspflichtige Schusswaffen (insbesondere Revolver oder Pistolen) oder verbotene Waffen (z.B. Schlagring oder Pumpgun) besessen hat, muss der Todesfall unverzüglich durch die Person, in deren Obhut sich die Waffen befinden, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Bundespolizeidirektion) gemeldet werden.

Hinweis: Wenn die Verstorbene/der Verstorbene Kriegsmaterial oder Sprengmittel besessen hat, kann der Todesfall auch unverzüglich bei der nächsten Militär- oder Sicherheitsdienststelle gemeldet werden.

Sollte die Verstorbene/der Verstorbene zwar eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass, jedoch keine genehmigungspflichtige Schusswaffe bzw. verbotene Waffe besessen haben, wird empfohlen, die Waffenbesitzkarte oder den Waffenpass mit einer Kopie der Sterbeurkunde bzw. Abschrift aus dem Sterbebuch an die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Bundespolizeidirektion) zu übermitteln.

Die Erbin/der Erbe bzw. die Vermächtnisnehmerin/der Vermächtnisnehmer von Schusswaffen, Kriegsmaterial oder verbotenen Waffen sollte unmittelbar nach Erlangung des Eigentums (Einantwortung) zur Erlangung der (allenfalls) erforderlichen waffenrechtlichen Bewilligungen mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Bundespolizeidirektion) Kontakt aufnehmen.

Stand: 01.01.2010
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres

Quelle: HELP.gv.at

Logo HELP.gv.at

Kleinanzeigen

Gemeinde Gnesau

Gnesau 77
A-9563 Gnesau
Tel.: 04278 271
Fax: 04278 826 15
E-Mail: info@gnesau.at

Parteienverkehr:
Mo., Di. und Do. 7.30 bis 16.00 Uhr
Mi. 7.30 bis 17.30 Uhr
Fr. 7.30 bis 12.30 Uhr

Amtsstunden:
Ident mit Parteienverkehr