NormalKontrastText GrößerText NormalText KleinerZur Hilfe

Gemeinde Gnesau - Holzstraßengemeinde im Oberen Gurktal - Nationalpark Nockberge - Kärnten

Sie sind hier: Home » Amtshelfer » Meldepflicht

Navigation

Meldepflicht

Anmeldung


Allgemeine Informationen

Wer in einer Wohnung in Österreich Unterkunft nimmt, ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.

Eine Anmeldung ist beispielsweise in folgenden Fällen notwendig:

Hinweis: Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen.

Die Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen kann gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt erfolgen, wenn vorher (in der Regel in der Krankenanstalt) ein Meldezettel-Formular ausgefüllt wird. In diesem Fall ist keine Anmeldung bei der Meldebehörde nötig.

Im Inland erfolgte Änderungen des Namens, des Personenstandes, des Geschlechts oder der Staatsbürgerschaft werden direkt von den Personenstandsbehörden oder Staatsbürgerschafts-Evidenzstellen in das Zentrale Melderegister eingetragen, d.h. es ist keine gesonderte Meldung notwendig.

Wer die gesetzliche Meldepflicht nicht erfüllt, insbesondere weil eine An- oder Abmeldung überhaupt unterlassen oder vorgenommen wird, obwohl keine Unterkunftsnahme erfolgt ist bzw. die Unterkunft nicht aufgegeben wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 2.180 Euro) geahndet wird.


Fristen

Innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug der Unterkunft


Zuständige Stelle

Für die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes oder weiteren Wohnsitzes: die Meldebehörde, die für den neuen Wohnsitz zuständig ist


Verfahrensablauf

Sie können sich persönlich oder postalisch anmelden. Die Anmeldung kann aber auch durch eine Botin/einen Boten überbracht werden. Anmeldungen per Fax oder E-Mail sind derzeit gesetzlich nicht möglich.

Hinweis: Minderjährige müssen von den Pflege- oder Erziehungsberechtigten angemeldet werden, geistig behinderte Personen im Rahmen des Wirkungsbereiches einer Sachwalterin/eines Sachwalters von diesem, falls diese Personen nicht vorhanden sind, von der Unterkunftgeberin/dem Unterkunftgeber.

Für die Anmeldung benötigen Sie das Meldezettel-Formular, das den Meldebehörden zur Eingabe der Meldedaten in das Melderegister dient. Das Formular kann heruntergeladen werden, liegt bei der Meldebehörde auf und ist in einigen Trafiken erhältlich.

Die Rubriken des Meldezettels sind vollständig und leserlich auszufüllen. Hierbei sind folgende Besonderheiten zu beachten:

Unterkunftgeberin/Unterkunftgeber ist jene Person, die der Unterkunftnehmerin/dem Unterkunftnehmer tatsächlich Unterkunft gewährt, also beispielsweise

Hinweis: Für jede Person muss ein eigenes Meldezettel-Formular ausgefüllt werden.

Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung der Meldung (früher: Meldezettel).


Erforderliche Unterlagen

Hinweis: Falls Sie sich nicht persönlich anmelden, müssen Ihre Originaldokumente oder notariell bzw. gerichtlich beglaubigte Abschriften dieser Dokumente mitgeschickt oder dem Boten mitgegeben werden.


Kosten

Es fallen keine Gebühren bzw. Kosten an.


Zusätzliche Informationen

Auch die Unterkunftnahme in einem Beherbergungsbetrieb ist jedenfalls zu melden und erfolgt durch Ausfüllen des Gästeblattes im Beherbergungsbetrieb.

Obdachlose haben die Möglichkeit, durch Stellung eines Antrages eine Hauptwohnsitzbestätigung von der Meldebehörde zu erlangen, wenn sie

Ausnahmen von der Meldepflicht

Personen, die schon anderswo in Österreich gemeldet sind, sind von der Meldepflicht ausgenommen, wenn sie

Hinweis: Unabhängig davon, ob schon eine Meldung in Österreich besteht oder nicht, sind beispielsweise Menschen von der Meldepflicht ausgenommen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird.

Nach dem E-Government-Gesetz ist die Meldebehörde verpflichtet, vorliegende Personenstandsurkunden und Staatsbürgerschaftsnachweise in das Standarddokumentenregister einzutragen. Diese bereits verdateten Urkunden müssen im Regelfall bei (elektronischen) Amtswegen nicht mehr im Original vorgelegt werden.

EU-/EWR-Bürger

EU-/EWR-Bürgerinnen/EU-/EWR-Bürger und deren Angehörige/dessen Angehörige, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten und sich niederlassen wollen, müssen zusätzlich eine Anmeldebescheinigung beantragen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Kapitel "Einreise, Aufenthalt und Niederlassung in der EU".


Rechtsgrundlagen


Zum Formular

Meldezettel-Formular


Stand: 01.01.2010
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres

Quelle: HELP.gv.at

Logo HELP.gv.at

Kleinanzeigen

Gemeinde Gnesau

Gnesau 77
A-9563 Gnesau
Tel.: 04278 271
Fax: 04278 826 15
E-Mail: info@gnesau.at

Parteienverkehr:
Mo., Di. und Do. 7.30 bis 16.00 Uhr
Mi. 7.30 bis 17.30 Uhr
Fr. 7.30 bis 12.30 Uhr

Amtsstunden:
Ident mit Parteienverkehr