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Gemeinde Gnesau - Holzstraßengemeinde im Oberen Gurktal - Nationalpark Nockberge - Kärnten

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Geburt

Anzeige der Geburt/Erstausstellung einer Geburtsurkunde


Allgemeine Informationen

Nach der Geburt Ihres Neugeborenen muss dem zuständigen Standesamt die Geburt angezeigt werden. Sie bekommen dann vom Standesamt die erste Geburtsurkunde für Ihr Kind ausgestellt. Die Geburtsurkunde wird Ihr Kind in vielen unterschiedlichen Lebenssituationen als Nachweis benötigen. Auch brauchen Sie sie zur Anmeldung des Wohnsitzes Ihres Neugeborenen.

Hinweis: Zusätzlich bekommen Sie vom Standesamt eine "Geburtsbestätigung zur Vorlage bei der Krankenkasse" ausgestellt. Diese benötigen Sie zur Beantragung von Wochengeld.

In einigen Krankenhäusern ist der zur Anmeldung des Wohnsitzes erforderliche Meldezettel direkt in der Aufnahmestation erhältlich und kann der Anzeige der Geburt beigefügt werden. Erkundigen Sie sich in Ihrem Krankenhaus, beim zuständigen Standesamt oder bei der zuständigen Meldebehörde.

In der Geburtsurkunde werden der Name, das Geschlecht, der Geburtszeitpunkt und der Geburtsort Ihres Kindes sowie die familiäre Situation zur Zeit der Geburt festgehalten. Wenn Sie sich nicht gleich nach der Geburt für den Vornamen des Kindes entscheiden können, müssen Sie längstens innerhalb eines Monats beim Standesamt vorsprechen und dort den Vornamen beurkunden lassen.

Hinweis: Zur Wahl bzw. Erklärung des Vornamens oder der Vornamen für ein Neugeborenes sind bei ehelicher Geburt die Eltern, bei unehelicher Geburt in der Regel die Mutter berechtigt. Dabei ist schriftlich zu erklären, welcher Vorname oder welche Vornamen dem Kind gegeben wurde/wurden. Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich sind oder dem Wohl des Kindes abträglich sind, dürfen nicht eingetragen werden. Auch muss zumindest der erste Vorname des Kindes dem Geschlecht entsprechen.

Der Geburtsurkunde ist auch zu entnehmen, ob das Kind ehelich oder unehelich geboren ist. Dies hängt vom Zeitpunkt der Geburt ab. Wenn beispielsweise am Tag der Geburt noch vor der Geburt geheiratet wurde, ist das Kind ehelich geboren. Ist die Mutter verheiratet, wird grundsätzlich angenommen, dass der Ehemann auch der Vater ist, und er wird in die Geburtsurkunde eingetragen.

Bei einem unehelich geborenen Kind bzw. wenn die Abstammungsverhältnisse unklar sind (z.B. der Ehemann ist nicht der Vater), kann der leibliche Vater allerdings nur dann in der Geburtsurkunde angegeben werden, wenn er freiwillig die Vaterschaft anerkennt (Vaterschaftsanerkennung) oder sie durch ein Gerichtsurteil festgestellt wurde.

Personen, die in Wien ihren Hauptwohnsitz haben und dort eine Geburt anzeigen, können gleichzeitig beim Standesamt den Staatsbürgerschaftsnachweis für das Kind beantragen. In diesem Fall sind die entsprechenden Dokumente mitzubringen.

Fristen

Die Anzeige der Geburt hat innerhalb einer Woche zu erfolgen.


Zuständige Stelle

Die Personenstandsbehörde, die für den Geburtsort (z.B. Standort des Spitals) des Kindes örtlich zuständig ist:


Verfahrensablauf

Die Geburt Ihres Babys muss beim Standesamt angezeigt werden. Die Anzeige haben folgende Personen der Reihenfolge nach vorzunehmen:

Haben Sie in einer Krankenanstalt entbunden, wird die Anzeige der Geburt in der Regel automatisch durchgeführt. Die zur Ausstellung der ersten Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen müssen Sie dem Standesamt vorlegen.

Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die zur Ausstellung der ersten Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Geburt" dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.

Bei einer Hausgeburt füllt die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme das Formular "Anzeige der Geburt" aus, welches dann an das zuständige Standesamt weitergeleitet wird.

Nach der Anzeige der Geburt wird Ihnen vom Standesamt sowohl die Geburtsurkunde als auch eine Geburtsbestätigung zur Vorlage bei der Krankenkasse ausgestellt.

Manche Standesämter bringen Ihnen die Geburtsurkunde Ihres Kindes auch gegen einen geringen Aufpreis oder sogar kostenlos ins Krankenhaus. Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem zuständigen Standesamt.

Erforderliche Unterlagen

Wenn Sie verheiratet sind, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:

Wenn Sie als Mutter ledig, geschieden oder verwitwet sind, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:

Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit in Österreich beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.

Hinweis: Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.

Hinweis: Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscherinnen/Dolmetschern oder Übersetzerinnen/Übersetzern vorgenommen werden. Eine Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz. In diese Liste können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.


Kosten

Hinweis: Seit 1. Jänner 2008 fallen für die Beantragung und Ausstellung einer Geburtsurkunde, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt wird, keine Gebühren an (gilt daher nicht bei Ausstellung einer weiteren Geburtsurkunde nach Verlust oder Diebstahl). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.


Zusätzliche Informationen

Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Geburtsurkunde/internationalen Geburtsurkunde stellen.

Das Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde haben:


Rechtsgrundlagen

Stand: 01.01.2010
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres

Quelle: HELP.gv.at

Logo HELP.gv.at

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